Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, wie beispielsweise Probleme mit Vulkanasche, Flugzeugen, die umkehren müssen usw., dann haben die Fluggäste Anspruch auf Schadenersatz. Es gibt aber Unterschiede, welchen Service der Fluggast gebucht hat, denn zwischen „Nur Flug“ und „Pauschalreise“ liegen auf jeden Fall Preisunterschiede, und seien es Transfer- und Übernachtungskosten, die bei einer Pauschalreise in einigen Fällen von der Fluggesellschaft übernommen werden müssen. Folgendes gilt im Fall der Fälle:
Wenn „Nur Flug“ gebucht wurde:
Wurde das Flugticket einzeln erworben und keine Pauschalreise gebucht, so ist die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner für den Flugpassagier. Im vorliegenden Fall „Luftraumsperrung wegen Vulkanasche“ kann sich der Fluggast den Flugpreis zurückerstatten lassen oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug als „anderweitige Beförderung“ verlangen.
Beispiel: Fluggast sitzt im München fest, weil sein Flug nach Berlin wegen des Vulkanausbruchs gestrichen wurde. Er kann Flugpreis zurückverlangen und z. B. mit der Bahn zurückfahren oder sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lassen.
Außerdem hat der Fluggast auf so genannte „Betreuungsleistungen“. Dazu zählen zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails, Verpflegung und auf eine notwendige Hotelunterbringung. Hier ist die Fluggesellschaft sogar für den Flughafen-Hotel-Transfer verantwortlich.
Beispiel: Ein Flug von Berlin nach Wien wird wegen der Aschewolke annuliert. Der Flug wird auf den folgenden Tag umgebucht. Nun hat der Fluggast für die Wartezeit Anspruch auf Verpflegung und auf eine Übernachtung im Hotel samt Transfer. Eine weitere Ausgleichszahlung erhält er jedoch nicht, da es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, für den die Fluggesellschaft nicht zur Verantwortung zu ziehen ist.
Sonstige Schäden, z. B. versäumter Anschlussflug oder Geschäftstermin werden nicht erstattet, denn die Fluggesellschaft trifft im vorliegenden Fall keine Schuld am Flugausfall. Viele Fluggesellschaften sind jedoch sehr kulant und bieten auch auf ihren Seiten die kostenlose Umbuchung ode Stornierung der Flüge an, die wegen der Luftraumsperrung ausgefallen sind. Wenn sich eine Fluggesellschaft weigert, die Ansprüche der Fluggastrechte-Verordnung anzuerkennen, steht dem betroffenen Flugpassagier der zivilrechtliche Weg offen und/oder eine Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt.
Wenn „Pauschalreise“ gebucht wurde – Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter:
Gehört der stornierte Flug zu einer Pauschalreise kann es Rechte sowohl gegenüber dem Flugunternehmen als auch gegenüber dem Reiseunternehmen geben.
Fällt der Hinflug aus, so können Veranstalter und Reisender die Pauschalreise kündigen, wenn sie wegen höherer Gewalt beeinträchtigt, gefährdet oder erheblich erschwert wird. Und zwar immer dann, wenn dies bei Vertragsabschluss nicht absehbar war, wie im vorliegenden Fall. Folge der formlosen Kündigung: Der Reiseveranstalter muss die Reise nicht mehr durchführen, der Reisende den Reisepreis nicht zahlen. Nur für z. B. Beschaffung von Visa, Reiseliteratur usw. kann der Veranstalter vom Reisenden eine Entschädigung beanspruchen. Stornokosten für z. B. ein reserviertes Hotel tragen hälftig der Reiseveranstalter und der Reisende.
Beispiel: Der Hinflug einer bereits gebuchten Bildungsreise wird wegen des Vulkanausbruchs storniert. Der Reiseveranstalter kündigt den Reisevertrag. Die Reise entfällt, der Kunde bekommt sein Geld zurück. Muss jedoch der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels aufkommen, kann er die Hälfte der Kosten auf den Kunden umlegen.
Wenn keiner kündigt und sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug verkürzt, so kann der Reisepreis gemindert werden. Das bedeutet eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises für die versäumten Urlaubstage. Anders verhält es sich, wenn die Durchführung der Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Beispiel: Nach Storno des Hinflugs wegen Vulkanasche startet die Chinareise zwei Tage später als ursprünglich geplant. Der Kunde kann nun die anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen, wenn sich die Gesamtreisezeit dadurch um die zwei Tage verkürzt. Lässt sich der Reisende hingegen auf eine Terminverschiebung ein und nutzt die volle Reisedauer, muss er auch vollständig bezahlen.
Fällt der Rückflug aus, haben Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls die Möglichkeit der Kündigung wegen höherer Gewalt. Der Reiseveranstalter muss den Reisenden jedoch zurücktransportieren. Ist der Rücktransport teurer, so müssen sich Veranstalter und Kunde die Kosten teilen. In den meisten Fällen muss jedoch die Fluggesellschaft den Rückflug kostenfrei umbuchen.
Weitere Leistungen, z. B. Übernachtung, muss der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst tragen. Möglicherweise gibt es Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.
Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise von Teneriffa aus wird wegen des Vulkanausbruchs annulliert. Der Reiseveranstalter kündigt, muss den Kunden aber nach Deutschland befördern. Organisiert er eine teurere Schiff- und Bahnfahrt, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehraufwendungen teilen. Außer, der Reisende nutzt die kostenlose Umbuchung auf den nächsten Rückflug. Hotelkosten werden nicht vom Reiseveranstalter, möglicherweise aber von der Fluggesellschaft erstattet.
Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er den Reisenden baldmöglich zurück transportieren. Mehrkosten, z. B. Übernachtung oder teurerer Rücktransport trägt der Reiseveranstalter. Der Reisende kann aber keinen sehr teuren Rücktransport verlangen.
Die erhebliche Verschiebung des Rücktransportes ist ein Reisemangel, für den der Reisende eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen kann.
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