Die Lichthupe – wann ist der Einsatz strafbar?

lichthupe

Jeder Autofahrer hat diese Situation schon einmal erlebt: Man fährt auf der Autobahn und ist gerade dabei zu überholen, als von hinten plötzlich ein schnittiger Sportwagen angeschossen kommt, der wie wild mit der signalisiert, dass man gefälligst die Spur freimachen soll. Dieses Verhalten ist auf den ersten Blick eine schwere Nötigung, aber nicht immer ist der Einsatz der Lichthupe auch strafbar. Wann ist es strafbar, die Lichthupe zu betätigen, und wann nicht?

Was ist eine Lichthupe?

Eine Lichthupe ist ein kurzes flackerndes Licht, das unter Verwendung des Fernlichts als Signal für andere Autofahrer verstanden wird. Wer die Lichthupe betätigt, der will die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer auf sich lenken. In der Straßenverkehrsordnung spielt die Lichthupe allerdings keine Rolle, dort kann man nur etwas über ein Warnzeichen . In der Straßenverkehrsordnung steht im Paragrafen 16, Absatz 1 aber auch, dass sowohl akustische als auch optische Signale gegeben werden dürfen, wenn man sich außerhalb von geschlossenen Ortschaften befindet und überholen will. Wenn man für sich selbst oder für einen anderen Autofahrer eine Gefahr sieht, auch dann darf die Lichthupe aktiviert werden.

Wann ist die Lichthupe eine Nötigung?

Wird ein anderer Autofahrer durch den Einsatz der Lichthupe geblendet, dann ist das nach Paragraf 5 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung eindeutig Nötigung. Aber die meisten Autofahrer fühlen sich auch auf der Autobahn genötigt, wenn sie durch die Lichthupe praktisch gezwungen werden, die Spur zu wechseln. Wenn es bei der Lichthupe bleibt, dann ist das nach dem noch keine Nötigung, erst wenn der Autofahrer der die Lichthupe betätigt, auch noch sehr dicht auffährt, dann ist der Straftatbestand der Nötigung erfüllt.

Richtig reagieren

Durch den unkontrollierten Einsatz der Lichthupe ist es auf den Autobahnen schon zu schweren Unfällen gekommen. Viele Autofahrer geraten in Panik, wenn sie bedrängt werden, um die Spur zu wechseln, sie reagieren hektisch und verreißen dabei das Steuer. Wer auf der Autobahn von einem anderen Autofahrer mit der Lichthupe bedrängt wird, der sollte nach Möglichkeit gelassen und ruhig bleiben und sich nicht unter Druck setzen lassen. Wichtig ist es die Situation unter Kontrolle zu behalten. Wer auf der linken Spur fährt, der sollte die rechte Spur beobachten, den Blinker setzen und erst dann die Fahrspur wechseln, wenn die Verkehrslage es auch wirklich zulässt.

Wer gerade einen Wagen überholt, der sollte auf keinen Fall sofort wieder nach rechts fahren, denn das , das hinter dem eigenen Wagen auf der linken Spur fährt, muss , bis der Überholvorgang komplett abgeschlossen ist. Auch wenn es schwerfällt, eine übereilte Handlung kann nicht nur das eigene Leben, sondern auch das Leben der anderen Autofahrer gefährden. Wer das verkehrswidrige Verhalten vielleicht mit der Handykamera festhält, der kann den Drängler auch bei der Autobahnpolizei anzeigen.

Was sollte man auf gar keinen Fall tun?

Auch wenn der Drängler mit der Lichthupe nervt, in dieser Situation die Nerven zu verlieren, kann lebensgefährlich sein. Manchmal reicht es schon die Bremse kurz anzutippen, damit die Bremslichter aufleuchten, denn das zeigt dem Autofahrer der hinter dem eigenen Wagen fährt, dass man sich nicht aus der Ruhe bringen lässt und er womöglich einen Auffahrunfall riskiert, wenn er nicht aufhört zu . Ergibt sich die Gelegenheit, dann sollte man auf die rechte Spur wechseln. Es ist verständlich, dass viele Autofahrer, die mit der Lichthupe und zu dichtem Auffahren bedrängt werden, wütend sind, aber wer von der rechten Spur aus dem Drängler den ausgestreckten Mittelfinger oder einen Vogel zeigt, der macht sich ebenfalls strafbar, denn diese Gesten können als Beleidigung aufgefasst werden. Noch schlimmer ist es, wenn man den Drängler zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht auf einer Raststätte wieder trifft und dann tätlich angeht, denn das ist Körperverletzung und die ist bekanntlich ebenfalls strafbar.

Bild: © Depositphotos.com / gunnar3000

M. Justus
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