Nebenverdienst bei Arbeitslosigkeit – was sollte beachtet werden?

Viele sind der Ansicht, dass sie nicht arbeiten gehen dürfen wenn sie arbeitslos werden und beziehen, aber das ist nicht der Fall. Die Arbeitsagentur sieht es sogar sehr gerne, wenn sich etwas dazuverdienen. Man sollte jedoch immer darauf achten, dass nicht zu viel des Nebenverdienstes vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Unter welchen Bedingungen darf man verdienen und was darf man als Arbeitsloser dazuverdienen, ohne dass die Arbeitsagentur Abzüge macht?

Mit einem Nebenverdienst das Arbeitslosengeld aufbessern

Es ist nicht leicht, sich mit der Arbeitslosigkeit abzufinden, und vielen geht es nicht nur um den Nebenverdienst, sondern einfach darum, wieder etwas tun zu können. Wer einen findet, der darf 165,- Euro dazuverdienen, ohne dass sich mit diesem Nebenverdienst Nachteile beim Arbeitslosengeld ergeben. Wenn der Nebenverdienst jedoch diesen Freibetrag überschreitet, dann wird die Differenz abgezogen und mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Wer zum Beispiel 400,- Euro netto pro Monat dazuverdient, der bekommt die Differenz zu den erlaubten 165,- Euro, also 235,- abgezogen. Alle, die einen Job mit einem höheren Verdienst gefunden haben, können die nutzen und einen weiteren Freibetrag bekommen. Dieser wird aber immer nur dann gewährt, wenn der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor dem Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis für die Dauer von mindestens einem Jahr eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat.

Der Nebenverdienst bei Hartz IV

Der Nebenverdienst von 165,- Euro bezieht sich nur auf das Arbeitslosengeld I, wer Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bekommt, der darf nur 100,- Euro netto im Monat verdienen. Wird zwischen 100,- und 1000 Euro dazuverdient, dann gilt ein Freibetrag von 20 %, bei einem Einkommen zwischen 100,- und 1200 Euro sind es aber nur zehn Prozent. Wer Hartz IV bezieht und hat, der kann bis zu 1500 Euro dazuverdienen, aber auch hier gelten wieder die zehn Prozent. Wenn 400,- Euro dazuverdient werden, dann kann zudem ein Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragt werden, denn die Agentur für bezahlt eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer. Wer kein Auto hat und mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren muss, kann die Fahrscheine bei der Arbeitsagentur einreichen.

Wie lange dürfen Arbeitslose arbeiten?

Bei einem Nebenverdienst spielt nicht nur das Geld eine Rolle, auch die Arbeitszeiten im Nebenjob sind ein wichtiges Kriterium. Mehr als 15 Stunden dürfen Arbeitslose nicht in der Woche arbeiten, werden es mehr Stunden, dann gilt man nach dem Sozialgesetzbuch nicht mehr als arbeitslos und verliert letztendlich den Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Dazu kommt, dass das schon gezahlte Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden muss, aber nicht nur das, auch die von der Arbeitsagentur bereits gezahlten Beiträge zur gesetzlichen - und Krankenversicherung muss der Arbeitslose zurückzahlen.

Was passiert bei Schwarzarbeit?

Nicht jeder möchte sich mit den 165,- Euro (Arbeitslosengeld I) oder den 100,- Euro (Hartz IV) abfinden und kann vielleicht den Verlockungen des schnellen Geldes unter der Hand nicht widerstehen. Grundsätzlich gilt: Schwarzarbeit ist verboten und wer dabei erwischt wird, der muss mit harten Konsequenzen rechnen, ganz gleich, ob es sich dabei um jemanden handelt, der einer normalen Tätigkeit nachgeht, oder um jemanden, der Arbeitslosengeld bezieht. Vor allem bei denjenigen, die arbeitslos sind, sind die Kontrollen streng und schon eine kleine Gefälligkeit oder eine Nachbarschaftshilfe kann hier als Schwarzarbeit ausgelegt werden. Streng genommen handelt es sich hier zwar nicht um Schwarzarbeit, da der Verdienst nicht versteuert wird, aber Geld verdienen, ohne dass die Arbeitsagentur darüber Bescheid weiß, wird als Betrug gewertet. Wer nebenbei putzen geht oder als Babysitter arbeitet und das Geld in bar bekommt, der macht sich theoretisch strafbar. Wer bei diesen Tätigkeiten erwischt wird, der muss nicht nur das bereits gezahlte Arbeitslosengeld zurückzahlen, sondern auch mit einem Bußgeld rechnen, in schweren Fällen droht sogar eine Gefängnisstrafe.

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Ulrike Dietz