Katzen in der Wohnung halten – was müssen Mieter beachten?

Katzen in der Wohnung halten - was müssen Mieter beachten?

16,7 Millionen Katzen leben in deutschen Haushalten und damit sind die Stubentiger die Nummer eins unter den Haustieren. Allerdingssagt nicht jeder, der eine Katze zu Hause hat, auch seinem Vermieter Bescheid. Da Katzen keinen Lärm machen, nicht dreimal am Tag vor die Tür müssen oder den Teppich zerkauen, fallen sie eigentlich nicht weiter auf. Trotzdem möchten viele Hausbesitzer nicht, dass Katzen in ihren Wohnungen leben, aber dürfen sie die Haustiere so einfach verbieten?

Kleintiere erlaubt

Zum Thema Haustierhaltung in der Mietwohnung gibt es jedoch Regelungen, an denen sich die Tierfreunde orientieren können. Jeder Fall wird zwar individuell behandelt, allerdings sagt das Gesetz, dass Haustiere auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden können. Zu den Kleintieren gehören Vögel, Fische, Hamster und Meerschweinchen, also alle kleinen Tiere, die in einem Käfig gehalten werden. Der Bundesgerichtshof hat schon vor zehn Jahren entschieden, dass Katzen und Hunde in der Mietwohnung generell nicht verboten werden dürfen. Katzen zählen ebenfalls zu den Kleintieren, obwohl sie nicht im Käfig gehalten werden. Falls im Mietvertrag eine Klausel steht, die das Halten einer Katze verbietet, dann ist diese Klausel unwirksam.

Stille Haustiere

Katzen sind stille Haustiere, die sich mit ihrem Spielzeug und ihrem Kratzbaum zufriedengeben. Katzenfreunde haben es heute einfach, denn sie können alles, was der Katze gefällt, einfach auf dem Onlineweg bestellen, beispielsweise beim Katzen Online-Shop World4Cats. Auch eine Geruchsbelästigung gibt es nicht, denn Katzen sind reinliche Tiere und die passende Toilette lässt sich ebenfalls mit einem Klick ordern. Der Hausbesitzer muss also triftige Gründe vorbringen, um eine Katze in der Wohnung zu verbieten. Geräusche sind kein konkreter Störfaktor und auch Verschmutzungen werden selten als Grund anerkannt. Falls Katzen die Türen, die Einbauschränke oder das Parkett mit Kratzspuren versehen, dann ist dies kein Grund, dem Mieter zu kündigen, denn diese Beschädigungen werden als normale Abnutzung betrachtet.

Dürfen Katzennetze aufgehängt werden?

Mieter, die einen Balkon und eine Katze haben, wollen dem Tier frische Luft gönnen und bringen deshalb ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass die Katze auf dem Dach spazieren geht oder auf den Balkon des Nachbarn springt.Was das Aufhängen dieser Netze angeht, gibt es vor Gericht immer wieder unterschiedliche Meinungen. Während das Amtsgericht in Wiesbaden das Anbringen der Netze verbietet, erlaubt es das Amtsgericht in Köln. Es gibt die Einschränkung, wonach das Netz keine optische Beeinträchtigung des Gebäudes darstellen darf. Ganz anders sieht es bei einer Katzenklappe in der Tür aus, denn diese Klappe stellt eine Sachbeschädigung dar. Letztendlich sind Klappe und Netz aber wieder Einzelentscheidungen, denn es gibt Vermieter, die sich daran stören, andere tolerieren es.

Fazit

In 26 Prozent der deutschen Haushalte sind Katzen zu finden und in den meisten Fällen werden die Stubentiger auch akzeptiert. Die Anzahl der Katzen muss der Vermieter aber nicht immer dulden. Wenn er eine Katze erlaubt hat und in der Wohnung leben plötzlich vier Katzen, so kann er dem Mieter das Halten der Katzen untersagen. Selbst, wenn er nur einer Katze zugestimmt hat, kann er diese Zustimmung widerrufen. In diesem Fall muss das Gericht von den Gründen überzeugt werden, was jedoch nicht einfach ist. Falls entschieden wird, dass der Mieter die Katze abgeben muss, so bekommt er eine angemessene Frist.

Bild: @ depositphotos.com / wirestock_creators

Ulrike Dietz