Welche Kosten muss der Mieter tragen?

Immer mehr Menschen, die in einer Wohnung zur Miete , ärgern sich über die Kosten für Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und der Wohnung, die ihnen der in Rechnung stellt. Zwar können Mieter laut Mietvertrag dazu verpflichtet werden, sich an den Kosten für die Instandsetzung und Verschönerung zu beteiligen, aber nicht alle Kosten dürfen vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden. Wie sieht die rechtliche Seite aus und was muss der Vermieter mit bezahlen und für welche Arbeiten muss der Vermieter ganz alleine aufkommen?

Instandsetzung und Instandhaltung

Wenn es um Arbeiten am Haus geht, die dazu dienen den Wert dieser Immobilien zu erhalten, dann spielen die Instandsetzung und die Instandhaltung eine wichtige Rolle. So dient zum Beispiel die Instandhaltung dazu, Verschleißteile zu erneuern und Reparaturen ausführen zu lassen, die notwendig sind. In diesem Fall muss der Vermieter alleine für die Kosten aufkommen und darf sie nicht an seinen Mieter weitergeben. Eine Ausnahme bilden die notwendigen Reparaturen für einen Schaden, den der Mieter selbst verursacht hat.

Weder die Instandhaltung noch die Instandsetzung bilden eine Grundlage für eine Erhöhung der Miete, denn der Wohnwert bleibt zwar erhalten, aber er wird nicht gesteigert. Leider ist es nicht immer ganz so einfach, reine Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Diese Tatsache nutzen viele Vermieter und erhöhen die . Wer sich nicht sicher ist, ob die Mieterhöhung auch mit dem Mietrecht vereinbar ist, der sollte sich an einen Mieterschutzverein melden.

Schönheitsreparaturen – darf die Miete erhöht werden?

Schönheitsreparaturen darf der Vermieter immer dann durchführen lassen, wenn er der Meinung ist, dass etwas so abgenutzt ist, dass es erneuert werden muss. Einen Teil dieser Schönheitsreparaturen darf der Vermieter auch auf den Mieter übertragen, sofern das im Mietvertrag vereinbart ist. So kann der Vermieter zum Beispiel verlangen, dass der Mieter tapeziert, die Wände und Decken streicht oder Löcher in den Wänden, die beim Bohren entstanden sind, wieder verputzt. Wie umfangreich diese Schönheitsreparaturen ausfallen, das richtet sich immer nach der Länge des Mietverhältnisses. Sind die Schönheitsreparaturen aber nicht Teil des Mietvertrages, dann muss der Mieter sie auch nicht ausführen.

Es gibt aber Schönheitsreparaturen, die alleine der Vermieter bezahlen muss. Dazu gehören unter anderem das Abschleifen und das Versiegeln von Parkettböden, das Streichen der Fenster von der Außenseite und auch ein neuer Anstrich für die Wohnungstür. Diese Maßnahmen dienen dazu, den Wert der Wohnung zu steigern, und sie sind daher immer die Sache des .

Darf der verbieten?

Grundsätzlich dürfen Vermieter ihren Mietern nicht verbieten Haustiere zu halten, aber das betraf lange Zeit nur die Haltung von Kleintieren. 2013 fällte der Bundesgerichtshof allerdings ein , nachdem es auch kein generelles Verbot mehr für die Haltung von Hunden und Katzen gibt. Aber es gibt einen Unterschied, denn wenn der Mieter einen Wellensittich, Goldfische oder ein Kaninchen in seiner Wohnung halten will, dann muss er den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen. Will sich der Mieter aber einen oder eine Katze zulegen, dann muss er das vorher mit dem Vermieter absprechen. In Einzelfällen, zum Beispiel wenn der Mieter einen sogenannten Kampfhund halten will, dann hat der Vermieter das dies zu verbieten, da unter Umständen das körperliche Wohl der anderen Mieter gefährdet sein kann. Auch wenn der Mieter einen Hund hält, der Tag und Nacht bellt, dann kann der Vermieter im Interesse der anderen Mieter verlangen, dass der Hund wieder abgeschafft wird.

Eine Ausnahme bilden auch exotische Tiere, die vom Vermieter nicht geduldet werden müssen. Wer , Echsen, Spinnen oder andere, nicht heimische Tiere halten will, der kann nur darauf hoffen, dass sein Vermieter tolerant ist und die Haltung dieser Tiere ausnahmsweise erlaubt.

Bild: © Depositphotos.com / Wavebreakmedia

M. Justus
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