Welche Fragen darf der Vermieter stellen und welche nicht?

Das Angebot an Wohnungen wird vor allem in den großen Städten immer knapper. Viele sind schon froh, überhaupt einen Termin für eine Besichtigung zu bekommen. Wenn bei einer solchen gestellt werden, dann geben viele mehr über sich preis, als sie müssten, denn es besteht immer die Angst, eine Absage zu bekommen. Die Makler und Vermieter wissen um die Sorge der Wohnungssuchenden und das kann dazu führen, dass Fragen gestellt werden, die der Interessent für die Wohnung nicht beantworten muss. Aber welche Fragen dürfen eigentlich gestellt werden?

Welche Fragen muss der Interessent beantworten?

Grundsätzlich gilt, wer sich um eine Wohnung bewirbt, der muss nur die Fragen beantworten, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Mietvertrags relevant sind. Dazu gehören Fragen zum Einkommen ebenso wie eine Auskunft bei der Schufa. Zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen müssen die Interessenten allerdings keine Auskunft geben und wenn nach Vorstrafen gefragt wird, dann muss diese Frage nicht beantwortet werden. Das Gleiche gilt bei Fragen nach dem persönlichen Musikgeschmack und ob Wohngeld beantragt wurde, denn auch das geht niemanden etwas an. Ob jemand Mitglied in einem Fußballverein ist oder welcher Religion er angehört, spielt ebenfalls keine Rolle.

Muss das Selbstauskunftsformular ausgefüllt werden?

Wenn die Wohnungssuchenden ein ernsthaftes Interesse an der Wohnung bekunden, dann darf ein Selbstauskunftsformular ausgehändigt werden, passiert das vorher, dann verstößt es gegen den Datenschutz. In diesem Zusammenhang darf auch nicht danach gefragt, wie lange der Interessent schon bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist oder wo die Firma ist, für die der Wohnungssuchende arbeitet. Fragen zur Bonität müssen allerdings beantwortet werden, aber wie schon erwähnt nur dann, wenn ein wirkliches Interesse an der Wohnung besteht.

Darf der Vermieter nach dem Familienstand fragen?

Wer sich als Single um eine Wohnung bewirbt, der muss zum Familienstand keine Fragen beantworten, denn schließlich gibt es in diesem Fall nur einen Vertragspartner. Nahe Angehörige wie , Lebenspartner oder Ehegatten dürfen auch ohne Erlaubnis mit in die Wohnung ziehen. Der Vermieter hat jedoch das , nach dem Alter und dem vollen Namen der Angehörigen zu fragen, das verwandtschaftliche Verhältnis zum Mieter darf aber keine Rolle spielen und daher darf der Vermieter auch nicht danach fragen.

Sind Bonitätsauskünfte erlaubt?

Wenn der Abschluss eines Mietvertrags unmittelbar bevorsteht, dann ist der Vermieter dazu berechtigt, eine Bonitätsabfrage zu machen oder eine Vorlage vom Mieter einzufordern. Was aber nicht erlaubt ist, dann sind undifferenzierte Forderungen nach Selbstauskünften, denn diese umfassen deutlich mehr Daten als der Vermieter einsehen darf. Sollten diese Auskünfte weitergegeben werden, dann hat der Interessent das Recht, die Daten zu schwärzen und unkenntlich zu machen. Makler und Vermieter dürfen sich zudem den Ausweis zeigen lassen, aber eine Kopie des Ausweises darf nicht angefertigt werden. Erlaubt ist jedoch, dass schriftliche Notizen der wichtigen Daten wie Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum gemacht werden.

Welche Fragen zu den Finanzen sind zulässig?

Fragen zur Höhe des Einkommens muss der Wohnungssuchende ebenso beantworten wie die Frage, wie viel Geld ihm monatliche für die Miete zur Verfügung steht. Erst dann, wenn der Vermieter sich für einen Interessenten entschieden hat, darf er auch noch andere Einkommensnachweise verlangen. Das kann die Kopie eines Kontoauszugs, ein Steuerbescheid oder ein Duplikat der Gehaltsabrechnung sein. Auch hier hat der Mieter wieder das Recht, alle Daten zu schwärzen, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Vorsicht ist aber bei sogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen vom augenblicklichen Vermieter geboten, denn diese sind umstritten und die Rechtslage ist hier nicht einheitlich.

Dürfen zukünftige Mieter lügen?

Sollte bei der gefragt werden, ob man Raucher ist oder wie oft man in der Woche Besuch bekommt, dann müssen Interessenten nicht die Wahrheit sagen. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich um zulässige Fragen handelt, denn wer hier lügt, der riskiert entweder eine Anfechtung oder sogar eine Kündigung des Mietvertrags. Leider ist der Umgang mit den unzuverlässigen Fragen in der Praxis nicht immer so einfach, denn wer auf sein Recht besteht und die eine oder andere Frage nicht beantwortet, der muss damit rechnen, dass nicht er, sondern ein anderer Interessent, der auskunftsfreudiger ist, die Wohnung bekommt.

Die Lage auf dem wird in absehbarer nicht besser werden und wer dringend eine neue Wohnung braucht, der ist besser beraten, die eine oder andere Frage doch zu beantworten.

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Ulrike Dietz