Was werdende Mütter über den Mutterschutz wissen sollten

Die meisten Frauen freuen sich, wenn sie die Nachricht bekommen, dass ein Baby unterwegs ist, viele Arbeitgeber hingegen sind weniger begeistert, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist. Für den Unternehmer gilt, er muss den beachten und eine Mitarbeiterin bezahlen, die als für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr zur Verfügung steht. Das Mutterschutzgesetz sorgt immer wieder für Irritationen, denn viele Frauen wissen nicht so genau, wann der Schutz anfängt und wann er wieder endet. Auch über die Frage, ob tatsächlich alle arbeitenden Mütter ein Anrecht auf Mutterschutz haben, wird immer noch diskutiert, obwohl das Gesetz eindeutig ist.

Haben alle Frauen, die arbeiten, ein Recht auf Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen, die arbeiten, ganz gleich, ob sie in Teil- oder in Vollzeit tätig sind. Auch Frauen, die sich noch in der Ausbildung befinden oder einen befristeten Arbeitsvertrag haben, sind geschützt, ebenso wie die Frauen, die zur Probe beschäftigt sind. Ausgenommen sind nur Beamtinnen, Richterinnen oder Soldatinnen, denn sie sind durch besondere Regelungen des Beamtenrechts geschützt. Für Frauen, die selbstständig oder freiberuflich arbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz jedoch nicht und auch Studentinnen, Schülerinnen und Hausfrauen können sich nicht auf den Mutterschutz berufen.

Den Chef sofort unterrichten

Frauen, die sicher sind, dass sie ein Kind erwarten, sollten ihren Chef so schnell wie möglich über die Schwangerschaft und auch über den voraussichtlichen Entbindungstermin informieren, denn nur so können Personalabteilung oder Vorgesetzte den gesetzlichen Schutzrahmen beachten. Ein ärztlicher Nachweis muss allerdings nicht vorgelegt werden, wenn der Chef aber ein schriftliches Attest möchte, dann muss er für die Kosten selbst aufkommen.

Was muss beachtet werden?

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber der Arbeitgeber muss trotzdem einige Dinge beachten. So dürfen schwangere oder stillende Angestellte nicht mehr zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, also in der Nachtschicht arbeiten, auch eine Rufbereitschaft, wie sie zum Beispiel Ärztinnen haben, ist während der Schwangerschaft und der Stillzeit verboten. Das Arbeitsverbot gilt zudem für Sonn- und Feiertage sowie für mögliche Überstunden, da Schwangere nicht mehr als acht Stunden und 30 Minuten am Tag arbeiten dürfen. Frauen, die überwiegend im Stehen arbeiten, muss in der Schwangerschaft eine Sitzmöglichkeit geboten werden, auf der anderen Seite müssen Frauen, die viel im Sitzen arbeiten, die Möglichkeit bekommen, sich mehrmals am Tag die „Beine zu vertreten“.

Ab wann darf nicht mehr gearbeitet werden?

Viele Frauen wissen nicht genau, ab wann sie nach dem Mutterschutzgesetz zu Hause bleiben dürfen. Mit einem Mutterschutz-Rechner lässt sich das allerdings sehr schnell und einfach feststellen. In den Rechner werden der errechnete und der tatsächliche Geburtstermin sowie Angaben darüber eingegeben, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt oder eine Frühgeburt handelt. In nur wenigen Sekunden zeigt der Rechner die genauen Daten des gesetzlichen an. Wenn der errechnete Geburtstermin zum Beispiel der 19. September ist, dann beginnt der Mutterschutz am 8. August. Ist die Geburt dann am 22. September, dann endet der Mutterschutz am 17. November des gleichen Jahres. Rein theoretisch müsste die am 18. November wieder zur Arbeit gehen.

Welche Besonderheiten gibt es?

Im Mutterschutzgesetz gibt es einige Besonderheiten. So dürfen beispielsweise schwangere und stillende Mütter bestimmte Arbeiten nicht mehr machen, wenn sie dabei gefährdet sind. Der Arbeitgeber kann ihnen aber weniger gefährliche Aufgabengebiete zuteilen, die neuen Aufgaben dürfen sich jedoch nicht negativ auf die Bezahlung auswirken. Eine schwangere Ärztin darf nicht mehr am Operationstisch stehen, wohl aber Visiten machen und Gespräche mit den Patienten führen. Werdende Mütter, die in einem Kindergarten oder in einer Kindertagesstätte beschäftigt sind, dürfen nicht mehr arbeiten, wenn sie nicht gegen Windpocken geimpft sind oder die Krankheit noch nicht hatten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entweder ein befristetes oder ein unbefristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen, wenn der Arbeitsplatz nicht für geeignet ist und wenn kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann. Das ist häufig bei Frauen der Fall, die im Pflegebereich arbeiten, denn zum einen ist diese Arbeit körperlich zu anstrengend und zum anderen besteht ein zu großes Risiko für eine Infektion.

Wie sind Mütter finanziell abgesichert?

Besteht ein Beschäftigungsverbot, dann wird das Gehalt weitergezahlt. In den sechs Wochen vor der Geburt und den acht Wochen nach der Entbindung wird von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber ein Zuschuss gezahlt. Grundsätzlich gilt aber, die Zahlungen müssen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate entsprechen.

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Ulrike Dietz