Ungeziefer in Wohnung – muss der Vermieter den Kammerjäger zahlen?

Wenn Mäuse den Vorratsschrank unsicher machen, ein Wespennest einen Aufenthalt auf dem Balkon unmöglich macht oder Wanzen in den Betten ein neues Zuhause gefunden haben, dann ist das immer ein Fall für den Kammerjäger. Wer im eigenen Haus wohnt, der ruft einfach einen Fachmann für Ungeziefer an, aber wie sieht es aus, wenn das Ungeziefer in einer Mietwohnung auftaucht? Ist der Vermieter verpflichtet, einen Spezialisten zu rufen, und wer bezahlt den Einsatz, der die Wohnung wieder von lästigen Untermietern befreit?

Wann muss der Vermieter den Kammerjäger zahlen?

Wer Ungeziefer in der Wohnung entdeckt, der wird in der Regel zunächst einmal versuchen, mit diesem Ungeziefer alleine fertig zu werden. Eine Mausefalle oder eine Katze können das Problem lösen, aber auch allerlei Mittel gegen Insekten aller Art gelten als zuverlässig und einfach in der Handhabung. Aber was ist zu tun, wenn die einfach nicht weichen will? In diesem Fall muss der Vermieter unverzüglich benachrichtigt werden, passiert das nicht, dann kann der Vermieter den Mieter sogar verklagen und Schadensersatz geltend machen. Muss der Kammerjäger kommen, dann zahlt der Vermieter, aber nur dann, wenn der Mieter nicht selbst an der Ausbreitung des Ungeziefers schuld ist. Sollte der Vermieter dem Mieter ein schuldhaftes Verhalten vorwerfen, wenn die Wohnung zum Beispiel plötzlich voller Ameisen ist, dann muss er das auch beweisen können.

Wann muss der Mieter für den Schaden aufkommen?

Sollte der Mieter die Ungezieferplage verschuldet haben, dann muss er auch für die Bekämpfung des Schadens aufkommen, und er hat eine Frist von 14 Tagen, um den Kammerjäger zu rufen. Es gibt aber eine Sonderregelung, denn die Kosten für eine immer wiederkehrende Maßnahme, wie beispielsweise das wiederholte Auslegen von Ratten- und Mäuseködern, kann laut Paragraf 27 der II. Berechnungsverordnung auf die anderen Mieter im Haus umgelegt werden. Es muss sich aber um eine vorübergehende Maßnahme handeln, war das Ungeziefer schon vorher da, dann muss wieder der Vermieter zahlen.

Kann eine Mietminderung gefordert werden?

Es ist nicht sonderlich angenehm, mit Wanzen, Motten, Ameisen oder Mäusen unter einem Dach zu leben, daher kann der vom Ungeziefer betroffene Mieter von seinem Vermieter eine Mietminderung fordern. Das ist immer dann der Fall, wenn der Kammerjäger die Wohnung aufwendig vom Ungeziefer befreien und der Mieter deswegen für einen bestimmten Zeitraum die Wohnung verlassen muss. Kommt dabei Gift zum Einsatz, dann hat der Mieter sogar das auf eine Ersatzunterkunft, wie zum Beispiel ein Hotelzimmer oder eine andere Wohnung. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, das entscheidet immer der Einzelfall. Ist der Befall mit Insekten oder Nagetieren gesundheitsgefährdend, dann kann der Mieter die Wohnung auch fristlos kündigen.

Wann gibt es Schmerzensgeld für den Mieter?

Viele Vermieter verkennen oft das Ausmaß der Ungezieferplage und rufen viel zu spät einen Kammerjäger, oder der Vermieter will schlicht Geld sparen und kümmert sich selbst um das Ungeziefer in der Wohnung seiner Mieter – beides kann weitreichende Folgen haben. Kommt es bei diesen laienhaften Einsätzen zu gesundheitlichen Schäden für den Mieter, dann muss der Vermieter nicht nur Schadensersatz, sondern gegebenenfalls auch ein Schmerzensgeld zahlen. Das kommt besonders häufig vor, wenn beispielsweise der Hausmeister vom Vermieter beauftragt wird, mit Gift gegen das Ungeziefer vorzugehen. Kommt es bei den Mietern in der Folge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Atemnot oder Übelkeit, dann muss der Vermieter für den entstandenen Schaden und für die Arztkosten aufkommen.

Ratten, Mäuse, Wanzen, Ameisen oder Wespen in der Wohnung zu haben, ist immer unangenehm, aber kein Grund zur Panik. Das Beste ist es, sich mit dem Vermieter zusammenzusetzen und zu überlegen, was zu tun ist. Es muss nicht immer der professionelle Schädlingsbekämpfer sein, manchmal reichen einfache und unschädliche Hausmittel aus, um die Plagegeister zu vertreiben.

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Ulrike Dietz