Die wahren Karnevalsfans können einfach nicht anders, sie müssen zwischen Altweiberfastnacht und Aschermittwoch am närrischen Treiben teilnehmen. In diesen Tagen wollen sie feiern, fröhlich sein und natürlich auch jede Menge trinken, dumm ist nur, dass nicht jeder Chef dafür Verständnis hat. Alle, die nicht in den Hochburgen des Karnevals oder Faschings zu Hause sind, müssen damit rechnen, dass sich der Chef wenig tolerant zeigt, wenn es ums Feiern geht. Aber welchen Anspruch auf freie Tage während der Karnevalszeit gibt es eigentlich?
Kein Anspruch auf freie Tage
Generell gilt, es gibt keinen Anspruch auf freie Tage während der närrischen Zeit, denn ganz gleich, ob es um Fasching oder um Karneval geht, es sind normale Arbeitstage. Entsprechend streng wird auch das Fernbleiben vom Arbeitsplatz geahndet, denn wer tüchtig feiern kann, der kann auch ebenso tüchtig arbeiten. Wer keine Party auslassen möchte, der sollte im Vorfeld den Arbeitgeber um seine Erlaubnis bitten oder eben Urlaub beantragen, ob dieser aber genehmigt wird, das hängt vom jeweiligen Chef ab. Ist er ein Karnevalsmuffel, dann kann es passieren, dass der Urlaub gestrichen wird, feiert der Chef selbst gerne, dann wird er dem Urlaubsantrag stattgeben.
Keine gesetzlichen Feiertage
Anders als zu Ostern oder zu Weihnachten sind weder der Rosenmontag, noch Weiberfastnacht oder der Aschermittwoch gesetzliche Feiertage und das heißt: Es gibt keinen Anspruch auf freie Tage. Es ist immer wieder ein Irrtum, sich auf die Feiertagsregel zu berufen, denn wer mit der festen Überzeugung feiern geht, dass der Rosenmontag ein gesetzlicher Feiertag ist, der muss unter Umständen mit sehr ernsten Konsequenzen rechnen. Daher ist es immer die bessere Idee, entweder Überstunden abzufeiern oder eben ein paar Tage Urlaub zu nehmen.
Keine Narrenfreiheit
Auch wenn es um die Narrenfreiheit geht, gibt es keinen Anspruch auf freie Tage in der fünften Jahreszeit. Etwas anders sieht es aus, wenn es für die Karnevalszeit gesonderte Regelungen im Tarifvertrag gibt oder wenn die freie Zeit durch betriebliche Vereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Das ist bei einigen Unternehmen und Geschäften in Köln, Düsseldorf oder auch in Mainz der Fall. Wer auf die Idee kommt, sich selbst zu beurlauben, der muss damit rechnen, dass danach die Kündigung kommt oder, wenn der Chef nicht ganz so streng ist, kann es auch eine schriftliche oder mündliche Abmahnung geben.
Was ist eine betriebliche Übung?
Selbst wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage während der tollen Tage gibt, viele Unternehmen in den klassischen Hochburgen des Karnevals geben ihren Angestellten zumindest zwischen Rosenmontag und Aschermittwoch frei. Wenn der Arbeitgeber das an drei aufeinanderfolgenden Jahre macht, dann handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Übung, das heißt, die Mitarbeiter können diesen Anspruch auf freie Tage auch an allen darauffolgenden Jahren einfordern und sich dabei auf die bisherige Regelung berufen. Wenn der Chef jedoch in einem Jahr seinen Mitarbeitern zum Beispiel am Rosenmontag frei gibt und im nächsten entweder gar nicht oder an einem anderen der tollen Tage, dann handelt es sich nicht um eine betriebliche Übung.
Keinen Feiertagszuschuss
Für die Fans von Karneval und Fasching geht es darum, freie Zeit zu bekommen, für alle, die nicht in Feierlaune sind, geht es um einen Feiertagszuschuss. Wer an den tollen Tagen arbeiten geht, bekommt dafür keinerlei Zuschuss, da die Karnevalstage ja keine gesetzlichen Feiertage sind. Chefs, die ihre fleißigen Mitarbeiter hingegen belohnen möchten, können das gerne tun, aber der Zuschuss muss trotzdem versteuert werden. Besonders großes Pech haben alle, die teilzeitbeschäftigt sind und vielleicht schon um 12:00 Uhr Feierabend haben. Sie haben ebenfalls keinen Anspruch auf freie Tage, aber auch keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung an den närrischen Tagen von Weiberfastnacht bis zum Aschermittwoch.
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