Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz – was ist erlaubt und was verboten?

Im Zeitalter des schnellen Internets können sich die meisten Menschen ein Leben ohne ihr Smartphone nicht mehr vorstellen. Das Smartphone ist immer dabei und auch die sozialen Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Instagram sind ständig verfügbar. Aber wie sieht es aus, wenn es um soziale Netzwerke am Arbeitsplatz geht? Dürfen Arbeitnehmer mal schnell ein Foto der besten Freundin „liken“ oder einen Kommentar dazu schreiben? Welche Regeln müssen beachtet werden, wenn man es sich um soziale Netzwerke am Arbeitsplatz dreht?

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Die Regeln beachten

Es ist verlockend, während der Arbeit am Schreibtisch das Smartphone einzuschalten, die neusten Posts auf Facebook zu lesen oder einen Beitrag auf Twitter zu veröffentlichen. Alle, die auf soziale Netzwerke am Arbeitsplatz nicht verzichten wollen, müssen sich auch über die möglichen Konsequenzen im Klaren sein und sollten sich über die Bestimmungen des Arbeitgebers informieren. Der Arbeitgeber hat das , im Arbeitsvertrag oder auch in der Betriebsvereinbarung ein komplettes Verbot für die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz aussprechen. Dieses Verbot bezieht sich dann natürlich auch auf soziale Netzwerke am Arbeitsplatz und auch das Surfen im Netz ist verboten. Wird der Arbeitnehmer dabei erwischt, wie er trotz Verbot bei Facebook unterwegs ist, dann kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die Kündigung folgen.

Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz – darf der Arbeitgeber kontrollieren?

Viele Arbeitgeber möchten, dass sich ihre Angestellten nur auf die Arbeit konzentrieren und verbieten generell soziale Netzwerke am Arbeitsplatz. Um sicher zu stellen, dass sich auch alle Kollegen an diese Anordnung halten, hat der Chef das Recht zur Kontrolle. Der Arbeitgeber darf dabei nicht nur die Verbindungsdaten, sondern auch die Mails stichprobenartig überprüfen. Zudem kann er die Webseiten kontrollieren, auf den der Angestellte unterwegs war. Auch wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, der muss dem Chef sein Smartphone geben, damit dieser überprüfen kann, ob soziale Netzwerke am Arbeitsplatz aufgerufen wurden oder welche Seiten zuletzt besucht wurden.

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Beim Surfen nicht übertreiben

Natürlich gibt es auch Unternehmen, die nichts dagegen haben, wenn ihre Angestellten auch am Arbeitsplatz mal privat im Internet Surfen und sich Urlaubsfotos auf Facebook ansehen. Aber selbst wenn die Nutzung des Smartphones in der Firma erlaubt ist, übertreiben sollte man es nicht. Wichtig ist immer, dass alle Pflichten erfüllt werden und das in einem angemessenen Zeitplan. Sollte die Arbeit unter der privaten Nutzung des Smartphones leiden, dann hat der Arbeitgeber das Recht, ein Verbot auszusprechen und auch eine Abmahnung ist möglich. Arbeitnehmer, die zum Beispiel mehrmals in der Woche zu spät zur Arbeit kommen, weil sie vielleicht zu sehr mit ihrem Smartphone beschäftigt waren oder wenn ständig die Pausenzeiten überschritten werden, dann können das sogar Gründe für eine Kündigung sein.

Für die Firma in sozialen Netzwerken unterwegs

In der heutigen sind immer mehr Unternehmen auch in den sozialen Netzwerken zu finden. Sie haben eine eigene Seite bei Facebook und stellen internetaffine Mitarbeiter ab, um diese Seite zu betreuen, zu pflegen und sie ständig auf den neusten Stand zu bringen. Wenn es um soziale Netzwerke am Arbeitsplatz in dieser Form geht, müssen die Arbeitnehmer ebenfalls aufpassen, denn hier gibt es zum Beispiel die Pflicht der Geheimhaltung, die auch vertraglich festgehalten werden kann. Das heißt, der Arbeitnehmer, der die Seiten in den sozialen Netzwerken für seine Firma betreut, darf seine privaten Interessen nicht mit der geschäftlichen Nutzung vermischen. Auch das Urheberrecht und das Markenrecht spielen in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle, an der sich der Angestellte orientieren muss. In vielen Firmen gibt es zudem einen sogenannten „Social Media Guide“, der alle wichtigen Richtlinien für die Mitarbeiter enthält, wenn sie sich im Namen des Unternehmens in der Welt der sozialen Netzwerke bewegen.

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Bild: © Depositphotos.com / alexey_boldin

Häufige Fragen

Darf ich soziale Netzwerke während der Arbeitszeit nutzen?

Ob die Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz erlaubt ist, hängt von den Regelungen des Arbeitgebers ab. Viele Unternehmen verbieten die private Nutzung während der Arbeitszeit.

Was passiert, wenn ich gegen das Verbot verstoße?

Ein Verstoß gegen das Verbot kann zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung führen, insbesondere wenn die Arbeitsleistung darunter leidet.

Kann mein Arbeitgeber meine Internetnutzung kontrollieren?

Ja, Arbeitgeber haben das Recht, die Internetnutzung ihrer Angestellten zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Arbeitsanweisungen befolgt werden.

Was ist ein Social Media Guide?

Ein Social Media Guide ist ein Dokument, das Richtlinien für die Nutzung sozialer Netzwerke im Namen des Unternehmens enthält, um rechtliche und geschäftliche Interessen zu schützen.

Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Regeln einhalte?

Informiere dich über die spezifischen Richtlinien deines Unternehmens zur Nutzung sozialer Netzwerke und halte dich an die Vorgaben im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

Was sind die Konsequenzen einer missbräuchlichen Nutzung?

Missbräuchliche Nutzung kann zu Disziplinarmaßnahmen führen, einschließlich Abmahnungen oder Kündigungen, besonders wenn die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.

Sind alle sozialen Netzwerke gleich behandelt?

In der Regel gelten für alle sozialen Netzwerke die gleichen Regeln, jedoch können spezifische Richtlinien je nach Unternehmenspolitik variieren.

Wie gehe ich mit der Nutzung sozialer Netzwerke im Homeoffice um?

Im Homeoffice gelten oft die gleichen Regeln wie im Büro, es sei denn, der Arbeitgeber hat spezifische Richtlinien für die Arbeit von zu Hause aus festgelegt.

Was sollte ich tun, wenn ich unsicher über die Regeln bin?

Wenn du unsicher bist, sprich mit deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung, um Klarheit über die Richtlinien zur Nutzung sozialer Netzwerke zu erhalten.

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Ulrike Dietz