Kündigung wegen Krankheit – was darf der Chef und was nicht?

Im Herbst beginnt wieder die Erkältungs- und Grippesaison, aber viele Arbeitnehmer gehen lieber mit Halsschmerzen und Triefnase zur Arbeit, als sich krankschreiben zu lassen. Sie haben Angst vor Repressalien oder sogar vor einer Kündigung, aber ist diese Angst vor einer Kündigung wegen Krankheit gerechtfertigt? Darf der Chef so einfach eine Kündigung aussprechen, wenn ein Mitarbeiter sich krankmeldet und welche Rechte haben Arbeitnehmer, wenn es zu einer Kündigung wegen Krankheit kommt?

Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit rechtens?

Wer einmal im Jahr für mehrere Tage ausfällt, weil er vielleicht mit einer Erkältung oder einer Grippe das Bett hüten muss, der muss sich in der Regel keine Sorge machen. Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn über das ganze Jahr immer wieder mehrere Tage krankgefeiert wird. Wenn sich die Krankentage in einem vernünftigen Rahmen halten, dann kann kein Chef eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen, aber der zeitliche Rahmen sollte insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten. Wird dieser zeitliche Rahmen über das Jahr verteilt überschritten, dann kann es zu Beeinträchtigungen im Betrieb kommen und das würde eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigen.

Gibt es Ausnahmen?

Wenn ein Mitarbeiter sich bei einem Unfall einen Arm oder ein Bein bricht, dann dauert die Genesung in vielen Fällen länger als sechs Wochen. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber kein Grund zur Kündigung, denn ein Bein- oder Armbruch sind zeitlich begrenzt und nach seiner Genesung steht der Mitarbeiter wieder zur Verfügung. Es besteht keine Arbeitsbeeinträchtigung und damit auch kein Grund für eine Kündigung wegen Krankheit. Ist ein Arbeitnehmer jedoch anfällig für Infektionskrankheiten oder hat er zum Beispiel wiederholt Probleme mit seiner Bandscheibe, dann können sehr schnell sechs Wochen im Jahr zusammenkommen und der Arbeitgeber hat, was die Kündigung angeht, das Recht auf seiner Seite. Wer häufig krank wird, der hat eine eher schlechte Prognose für seine Zukunft.

Was kann der Arzt tun?

Egal, ob Bandscheibenvorfall oder Infektionskrankheit, der Mitarbeiter stellt für seinen Arbeitgeber in jedem Fall ein Risiko dar, was Arbeitsausfall und Kostenaufwand angeht. Vielen Chefs ist dieses Risiko einfach zu groß und sie kündigen dem Mitarbeiter, da die Aussichten für die Zukunft negativ sind. Wenn der Arbeitnehmer das anders sieht, dann muss er beweisen, dass die Kündigung wegen Krankheit nicht richtig war und das gelingt nur mit der Hilfe eines Arztes. Wenn der Arzt der Ansicht ist, dass es trotz des Bandscheibenvorfalls und der Anfälligkeit für Infektionskrankheiten eine positive Prognose gibt, dann wird es für den Arbeitgeber schwer, die Kündigung durch zu bekommen.

Kein Kündigungsschutz

Immer noch machen viele Arbeitnehmer den Fehler, in dem sie glauben, dass eine Kündigung im Krankheitsfall nicht wirksam ist, da Krankheit unter den Kündigungsschutz fällt. Diese Annahme ist weit verbreitet und geht wahrscheinlich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz zurück. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Recht auf die Fortzahlung seines Lohns hat, wenn er wegen Krankheit gekündigt worden ist. Anders als das bei einer Schwangerschaft der Fall ist, steht der Arbeitnehmer, der mit einer Grippe im Bett liegt, nicht unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Wann ist eine Kündigung nicht rechtens?

Fällt ein Arbeitnehmer im Jahr länger als sechs Wochen wegen Krankheit aus, dann hat der Arbeitgeber das Recht, diesem Mitarbeiter zu kündigen. Wie sieht es aber aus, wenn der Mitarbeiter im Jahr nur vier oder fünf Wochen wegen Krankheit am Arbeitsplatz fehlt? Bekommt er die Kündigung, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Aussicht auf Genesung besteht. Diese gesetzliche Regelung gilt übrigens auch für Mitarbeiter, die eine Behinderung haben. In diesem Fall darf die Krankheit aber nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Behinderung stehen oder auf die Behinderung zurückzuführen sein.

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Ulrike Dietz