Den Job selbst kündigen – was muss beachtet werden?

Es gibt immer wieder Gründe, warum man den Job selbst kündigen will, viele fragen sich aber in diesem Zusammenhang, wie es dann mit der finanziellen Unterstützung aussieht. Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Sperrfrist vor und erst nach dieser Sperrfrist wird dann Arbeitslosengeld gezahlt. Aber ist das immer so, wenn man seinen Job selbst kündigen möchte, oder gibt es eventuell auch Ausnahmen und das Arbeitslosengeld wird sofort ausgezahlt?

Den Job selbst kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis unzumutbar ist

Normalerweise verhängt die Arbeitsagentur eine Sperre von zwölf Wochen, wenn Arbeitnehmer ihren Job selbst kündigen, aber die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, gegen diese Sperre schriftlich Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch muss jedoch einen gewichtigen Grund haben und wenn das der Fall ist, dann bestehen große Chancen, dass die Sperrfrist aufgehoben wird und der Arbeitnehmer direkt nach seiner Kündigung Arbeitslosengeld bekommt. Ein Einspruch ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis unzumutbar geworden ist und der Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit mehr sah, als den Job selbst zu kündigen.

Mobbing macht ein Arbeitsverhältnis unzumutbar, aber auch fortwährende sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind nicht zumutbar. Wer aus diesem Grund seinen Job selbst kündigen möchte, der sollte auf jeden Fall Einspruch gegen die Sperrfrist einlegen. Sollte der Arbeitgeber den Lohn schuldig bleiben, dann ist auch das nicht hinnehmbar und die Sperrfrist gilt nicht mehr.

Auch private Gründe sind möglich

Wer aus privaten Gründen seinen Job selbst kündigen will, der hat ebenfalls gute Chancen auf eine Aufhebung der Sperrfrist. Zu diesen privaten Gründen gehört unter anderem die Wiederaufnahme einer Ehe, in deren Folge ein Umzug notwendig wird. Ein anderer Grund ist, wenn die Eheleute an zwei verschiedenen Wohnorten leben müssen oder wenn die Erziehung der Kinder in den Vordergrund rückt. Ist das der Fall, dann kann die Arbeitsagentur nicht verlangen, dass die Kündigung vermieden oder verzögert wird. Das ist bei beruflichen Gründen leider nicht immer der Fall.

Wer sich im Falle der Arbeitslosigkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten möchte, der muss die Kündigung aus einem beruflichen Anlass nachweisen können, es muss der Beweis erbracht werden, dass der Arbeitnehmer alles getan hat, um eine Kündigung zu vermeiden. Daher sollte immer der Betriebsrat oder ein Schlichter eingeschaltet werden, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. Allerdings muss der Arbeitgeber nicht tolerieren, wenn der Angestellte von ihm ein Verhalten fordert, dass sich nicht mit dem Arbeitsgesetz vereinbaren lässt.

Neuer Job und Überforderung

Wer seinen Job selbst kündigen will, weil er einen neuen Job in Aussicht hat, kann vor einem Arbeitsgericht Recht und damit auch ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld bekommen. Die Offerte des neuen Arbeitgebers muss dem Gericht vorgelegt werden und wenn das der Fall ist, dann wird das Arbeitslosengeld sofort gezahlt. Das gilt auch dann, wenn ein neuer Job in Aussicht gestellt wird, aber es letztendlich dann mit der neuen Anstellung doch nicht klappt. Ein weiterer Grund für die Umgehung der Sperrfrist ist Überforderung. Alle, die durch ihre Arbeit permanent überfordert sind und schließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, bekommen das Arbeitslosengeld ohne Sperrfrist ausgezahlt, allerdings muss auch hier ein ärztliches Attest vorliegen.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen

Arbeitnehmer, die über einen sogenannten Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber verhandeln, sollte immer daran denken, dass diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann. Die Arbeitsagentur vertritt die Ansicht, dass die Arbeitnehmer die Vereinbarung nicht unterschreiben müssen, wenn sie es dennoch tun, dann haben sie ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Dabei spielt es keine Rolle, von welcher Seite die Initiative für den Aufhebungsvertrag ausging. Unterschreiben sollte man einen Aufhebungsvertrag immer nur dann, wenn das Warten auf die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers nicht mehr zumutbar ist.

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Ulrike Dietz