Das sollte man zum Thema Abfindung wissen

Salopp gesagt ist eine Abfindung eine Art Geldgeschenk, das ein Unternehmen den Mitarbeitern anbietet, wenn es nach Ärger und einem Gang vor das Arbeitsgericht aussieht. In diesem Fall zahlen viele Arbeitgeber lieber die Abfindung, als sich auf einen möglicherweise langen Kampf vor Gericht einzulassen. Es gibt aber auch Abfindungen, die immer dann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, weil eine nicht möglich ist, aber der auf jeden Fall entlassen werden soll. Was sollten Arbeitnehmer wissen, wenn ihn eine Abfindung angeboten wird?

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Unternehmen die befürchten müssen, dass einer ihrer Angestellten bei einer Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen wird, sprechen eine betriebsbedingte Kündigung aus und zahlen eine Abfindung. Die Höhe dieser Abfindung ist sehr unterschiedlich, aber in der Regel ist es mindestens die Hälfte des letzten Bruttogehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Wer also gut verdient hat und lange im Unternehmen beschäftigt war, der kann eine sehr hohe Abfindung bekommen. Unternehmen, die einen Mitarbeiter unbedingt loswerden möchten, aber keinen Grund für eine ordentliche Kündigung haben, zahlen aber nicht selten auch eine deutlich höhere Abfindung.

Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Führungskräfte aus den Vorstandsetagen verschwinden sollen, weil sie nicht die geforderten Leistungen erbracht haben. Hier sind es Beträge in Millionenhöhe, die von den Unternehmen als Abfindung gezahlt werden.

Was ist bei einer Abfindung zu beachten?

Wenn es um die Abfindung geht, dann muss auch vonseiten der Arbeitnehmer einiges beachtet werden. So darf eine Abfindung nur frühestens in dem Monat ausgezahlt werden, in dem der Arbeitnehmer das Unternehmen auch tatsächlich verlässt. Die Höhe der Abfindung bestimmt der Arbeitgeber, sie kann aber auch individuell mit dem Angestellten abgesprochen oder im Rahmen eines Sozialplans definiert werden. Wenn sich beiden Parteien, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht über die Summe der Abfindung einig werden, dann ist in der letzten Instanz auch der Gang zum Arbeitsgericht möglich, das dann einen Betrag festlegt, den beide Seiten akzeptieren müssen.

Jeder Arbeitnehmer, der eine Abfindung bekommt, muss diese in der Einkommenssteuererklärung angeben. Allerdings muss nicht die komplette Summe der Abfindung versteuert werden, sondern nur ein Fünftel der Summe. Diese fünf Einzelbeträge werden dann am Ende zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet. Auf diese Weise wird die Belastung durch die Steuer weniger, als wenn die komplette Summe auf einmal versteuert werden würde.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Wird Arbeitslosengeld beantragt, dann kann sich die Auszahlung dieser Leistung verzögern. Da einer Abfindung immer ein Aufhebungsvertrag vorausgeht, geht die Arbeitsagentur immer davon aus, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einvernehmen voneinander getrennt haben. Das aber hat immer zur Folge, dass es zur gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeit von drei Monaten kommt. Erst nach dieser Zeit wird dann das Arbeitslosengeld gezahlt.

Keinen rechtlichen Anspruch

Auf die einer Abfindung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Wer also die Kündigung bekommt, der sollte nicht auch automatisch mit einer Abfindung rechnen. So kann es zum Beispiel passieren, dass ein Arbeitnehmer trotz einer sehr langen Betriebszugehörigkeit keinen einzigen Euro bekommt. So ist es einer Arbeitnehmerin ergangen, die nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit keine Abfindung von ihrem Arbeitgeber bekam und daraufhin vor Gericht zog. Die Arbeitnehmerin führte an, dass die Kündigung aus sozialer Sicht nicht gerechtfertigt sei, da das Unternehmen weiterhin Gewinne zu erwarten habe. Der Arbeitgeber vertrat allerdings die Meinung, dass die Kündigung sehr wohl gerechtfertigt sei, denn angesichts der finanziellen Situation im Unternehmen sei die Zahlung einer hohen Abfindung nicht möglich.

Die Angestellte verlor den Prozess in zwei Instanzen, denn die von ihr angeführten Gründe seien nicht relevant, so das Gericht. Auch das Argument, der Arbeitgeber hätte sie bis zum Beginn des Rentenalters beschäftigen müssen, war für das Gericht nicht von Bedeutung.

Bild: © Depositphotos.com / AndreyPopov

M. Justus
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