Viele Menschen in Deutschland üben ein sogenanntes Ehrenamt aus. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die freiwillig geleistet und nicht bezahlt wird. Das Ehrenamt gilt als Engagement der Bürger, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten zur Verfügung stellen und damit etwas Gutes tun. Ein Ehrenamt ist zwar unentgeltlich, dennoch ist eine Aufwandsentschädigung in den meisten Fällen möglich, ganz gleich, ob es sich um die Mitarbeit in einem Verein, einer sozialen Organisation oder in der Kirche handelt.
Viele Möglichkeiten
Der gesetzliche Rahmen sieht eine Reihe von Wegen vor, um die Bestandteile eines ehrenamtlichen Entgelts steuerfrei an Arbeitnehmer auszuzahlen. Hierzu gehören beispielsweise Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale, die bei einem Ehrenamt vorgesehen sind. Aufwandsentschädigungen für Eltern, die sich im Sportverein oder in der Schule ihrer Kinder in ihrer Freizeit engagieren, sind von der Steuer befreit, wirken sich jedoch auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts für die Arbeit im Rahmen der Sozialversicherung aus. Obwohldie Sozialversicherung in der Mehrzahl der Fälle dem geltenden Steuerrecht folgt, muss man trotzdem einiges beachten.
Wie hoch ist die Pauschale?
Wer die Fußballmannschaft von Sohn oder Tochter trainiert oder das nächste Sommerfest des Kindergartens organisiert, kann den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe dieser Pauschale beträgt nicht mehr als maximal 3000 Euro im Jahr. Sie gilt zudem für Tätigkeiten wie Betreuer, Ausbilder oder Trainer in einem Sportverein. Die Pauschale für das klassische Ehrenamt liegt aktuell bei 840 Euro im Jahr. Sie begünstigt aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedliche Tätigkeiten, wie etwa den Vereinsvorstand, den Platzwart und den Kassierer, gilt aber auch für den Reinigungsdienst oder die Eltern, die die Mannschaft als Fahrdienst zu Auswärtsspielen fahren. Väter, die als Schiedsrichter agieren, können ebenfalls von dieser Form der Pauschale profitieren.
Zeitlich richtig einteilen
In jedem Kalenderjahr können die Steuerfreibeträge, was den zeitlichen Aufwand angeht, auf unterschiedliche Art und Weise berücksichtigt werden: Zum einen wird jeden Monat zu gleichen Teilen oder en bloc als einmaliger jährlicher Betrag abgerechnet. Wichtig ist es, dass die Aufwandsentschädigung, die von der Steuer befreit ist, so berücksichtigt wird, dass es für den Arbeitnehmer sinnvoll ist. Das letzte Wort hat dabei jedoch immer der Arbeitgeber. Auf die sozialversicherungsrechtliche Ebene haben die Steuerfreibeträge jedoch keinen Einfluss.
Wie sieht die Rechnung aus?
Wird eine steuerfreie Übungsleiterpauschale jährlich in Anspruch genommen, dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
- Vom 1. Januar bis 30. April wird die Pauschale komplett ausgeschöpft: Vier Monate x 750 Euro = 3000 Euro. Innerhalb dieses Zeitraums liegt im Sinne der Sozialversicherung keine Beschäftigung vor. Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember gilt das Ehrenamt dann aber als Minijob, der mit 750 Euro entlohnt wird.
Fazit
Wer sich ehrenamtlich in welcher Form auch immer einbringen möchte, ist gut beraten, sich im Vorfeld an einen Steuerberater zu wenden. Es gibt einige Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen. Passiert das nicht, kann es eventuell viel Ärger mit dem Fiskus geben. Wer sich aber auskennt, kann ehrenamtlich in einem Verein mithelfen und bekommt dafür eine Aufwandsentschädigung. Es sind besonders die kleineren Vereine, die Schulen und die Kitas, die auf Mithilfe angewiesen sind und sich immer über eine helfende Hand freuen.
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